Kanalbenützungsgebühr

Objekte mit gemeindeeigener Wasserversorgung

Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Grundgebühr in Höhe von € 70,00 (vierteljährlich € 17,50) zu entrichten. Außerdem ist eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt €4,66 pro Kubikmeter bezogener und durch den Wasserzähler gemessener Wassermenge.

Für jene Objekte, bei denen aufgrund der Höhenlage das Erdgeschoß nur mittels Pumpwerk entsorgt werden kann und die Betriebs- und Reparaturkosten für das Pumpwerk von den jeweiligen Eigentümern selbst getragen werden, entfällt die jährliche Grundgebühr.

Objekte ohne gemeindeeigene Wasserversorgung

Für Objekte, die nicht an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, wird die Kanalbenützungsgebühr nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch in der Gemeinde, das sind 35 m³ im Jahr pro Person, berechnet, wenn das Wasser aus der privaten Wasserversorgungsanlage bzw. aus einem Brunnen nicht durch einen Wasserzähler gemessen wird.

Für Wochenendhäuser bzw. Objekte mit Zweitwohnsitz ohne Anschluss an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage werden pauschal 35 m³ pro Jahr berechnet, wenn das Wasser aus der privaten Wasserversorgungsanlage bzw. aus einem Brunnen nicht durch einen Wasserzähler gemessen wird.

Objekte mit gemischter Wasserversorgung

Für jene Objekte, in denen neben dem Wasserbezug aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage auch Wasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder Brunnen bezogen wird, wird die Kanalbenützungsgebühr ebenfalls nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch (siehe oben) berechnet, wenn der gemessene Wasserverbrauch unter dem durchschnittlichen Verbrauch liegt und das Wasser aus der privaten Wasserversorgungsanlage bzw. aus einem Brunnen nicht durch einen Wasserzähler gemessen wird.

Niederschlagswässer

Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt je angefangene 500 m² Grundfläche € 7,26 jährlich.

Bereitstellungsgebühr

Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr in Höhe von € 70,- je Grundstück erhoben. Die Bereitstellungsgebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist am 15. Mai jeden Jahres fällig. 

Kanalgebührenverordnung

die gesamte Kanalgebührenverordnung zum Herunterladen

Alle in dieser Gebührenordnung geregelten Gebührensätze verstehen sich einschließlich der Umsatzsteuer im Ausmaß von 10 v.H..

letzte Aktualisierung: 10/2023

Zuständig