Freizeitwohnungspauschale

Ab 1. Jänner 2019 haben Eigentümer von Wohnungen, welche länger als 26 Wochen pro Jahr dort keinen Hauptwohnsitz begründen, eine jährliche Freizeitwohnungspauschale zu leisten. (Oö. Tourismusgesetz 2018)

Die Höhe der Pauschale beträgt in Alberndorf inklusive Gemeindezuschlag:

  • € 216,00 für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche
  • € 388,80 für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche

Ausgenommen davon sind Wohnungen

  • die überwiegend zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder einer Lehre verwendet werden
  • die überwiegend zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes verwendet werden
  • die überwiegend zur Berufsausübung insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler verwendet werden
  • die überwiegend als Gästeunterkunft verwendet werden
  • die überwiegend zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern verwendet werden 
  • die aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden mussten

Ebenso ist keine Pauschale zu entrichten, wenn in den vergangenen vier Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr 

  • zumindest eine Wohnung auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz bewohnt wird
  • das Grundstück nur von Personen bewohnt wird, die nahe Angehörige im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 des Eigentümers sind, und
  • keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird. 

Zuständig